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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §19;Rechtssatz
Der Einwand des Fremden im Verfahren nach § 26 FrG 1993, es seien ihm mehrmals Abschiebungsaufschübe - zuletzt bis April 1998 - gewährt worden, das Oberlandesgericht Wien habe seine Auslieferung an die islamische Republik Pakistan (seinen Heimatstaat) für unzulässig erklärt und seine Abschiebung oder Ausreise nach Pakistan bzw in einen anderen Staat sei unmöglich, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass das für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebende öffentliche Interesse weggefallen wäre. Die Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden nach Pakistan bzw die Erteilung von Abschiebungsaufschüben trägt den aus Art 3 MRK erfließenden internationalen Verpflichtungen - der Fremde hatte seine Anträge auf Erteilung von Abschiebungsaufschüben ua mit ihm drohender Todesstrafe begründet - Rechnung; die Verweigerung der Auslieferung beruhte auf dem politischen Charakter der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorwürfe. (Hier: Verurteilung des Fremden am 28.3.1985 wegen § 15, § 102 Abs 1, § 277 Abs 1 und § 280 Abs 1 StGB (versuchte erpresserische Entführung, verbrecherisches Komplott und Ansammeln von Kampfmitteln) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren - bedingte Entlassung aus der Strafhaft).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210076.X02Im RIS seit
11.07.2001