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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Werden in der schriftlichen Beilagenverfügung bestimmte Schriftstücke doppelt, andere gar nicht erfasst, so kann sich der Beschwerdevertreter jedenfalls dann nicht auf eine von ihm gegenüber seiner Sekretärin erteilte mündlich erteilte Weisung verlassen, wenn sich diese mündliche Weisung auf zumindest sechs unterschiedliche Schriftstücke bezieht. In Anbetracht der verwirrenden schriftlichen Beilagenverfügung und der viele Schriftstücke umfassenden mündlichen Weisung hat der Beschwerdevertreter im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht die Verpflichtung zu prüfen, ob der Postsendung tatsächlich die von ihm intendierten Schriftstücke beigegeben worden sind. Es kann für die Sekretärin des Beschwerdevertreters auch dann nur schwer nachvollziehbar sein, welche Schriftstücke tatsächlich übersandt werden sollen, wenn ihr der Beschwerdevertreter mündlich alle mitzusendenden Schriftstücke aufzählt. (Hier: Der Wiedereinsetzungswerber legte innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist zwar den ergänzenden Schriftsatz (in dreifacher Ausfertigung) und die weitere Ausfertigung der Beschwerde sowie den angefochtenen Bescheid und die Darstellung der Geschäftsverteilung der Berufungssenate, nicht aber die vom VfGH abgetretene zurückgestellte Originalbeschwerde vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999150251.X03Im RIS seit
31.05.2001