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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §26;Rechtssatz
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gem § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (Hinweis E 22.11.1996, 94/17/0311).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150044.X02Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013