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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels vollständiger und schlüssiger Darstellung des Sachverhaltes; kein behebbares FormgebrechenRechtssatz
Die weitwendigen Beschwerdeausführungen und rechtlichen Erörterungen zu den Bestimmungen des §37 Z2b RAO und des §9b RL-BA enthalten keine vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhaltes iS des §15 Abs2 VfGG iVm. §82 Abs2 VfGG. So geht aus den Ausführungen der Beschwerde nicht hervor, welche Anträge der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellt hat bzw. welche (Lebens-)Umstände den Anträgen zugrundeliegen. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf den angefochtenen Bescheid ist in keiner Weise geeignet, eine Würdigung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B642.2000Dokumentnummer
JFR_09999372_00B00642_2_01