RS Vwgh 2000/2/24 98/06/0207

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Einwendung einer Gefährdung durch eine Bauführung wegen der Hanglage des Bauplatzes betrifft ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 (im Zusammenhang mit der dort erwähnten Beschaffenheit des Bauplatzes; Hinweis E 23.9.1981, 2533/79, ergangen zu § 4 Abs 1 Tir BauO 1978, der in Bezug auf das Erfordernis der Eignung des Grundstückes im Hinblick auf § 4 Abs 1 Tir BauO 1989 eine gleichartige Regelung enthält).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060207.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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