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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Anerkennung von Aufwendungen für ein im Wohnhaus des Abgabepflichtigen gelegenes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten hat ua zur Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird (Hinweis E 20.12.1994, 90/14/0229). Bei im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Räumen kann aber eine Abgrenzung zwischen privater oder betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150071.X04Im RIS seit
20.11.2000