RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0071

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Anerkennung von Aufwendungen für ein im Wohnhaus des Abgabepflichtigen gelegenes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten hat ua zur Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird (Hinweis E 20.12.1994, 90/14/0229). Bei im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Räumen kann aber eine Abgrenzung zwischen privater oder betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150071.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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