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L82307 Abwasser Kanalisation TirolNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0153 99/06/0154Rechtssatz
Befindet sich die Trennstelle, also der Bereich, in welchem die Grundleitung in den Anschlusskanal übergeht, auf einem fremden Grundstück, ist der Eigentümer dieses Grundstückes dem Anschlussverfahren als Beteiligter beizuziehen, weil er Enteigneter iSd § 21 Abs 4 Tir KanalisationsG ist und gemäß § 11 Abs 2 lit c Tir KanalisationsG die genaue Lage der Trennstelle (schon) im Anschlussbescheid festzulegen und im Enteignungsverfahren gemäß § 22 Abs 1 lit a Tir KanalisationsG eine mit Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung (ua) des Anschlussbescheides vorzulegen ist.
Schlagworte
BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060095.X02Im RIS seit
09.10.2001