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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Umstände, dass ein Steuerpflichtiger auf einer Reise Fotodokumente und Textdokumente hergestellt hat, schließt für sich einen privaten Reisezweck nicht aus. Es kommt darauf an, ob diese Betätigung die Reise entscheidend geprägt hat. Dies ergibt sich aber nicht schon daraus, dass auf Grund der Reise irgendwelche Einnahmen erzielt worden sind. Wenn die Beh auf Grund des Umstandes, dass ihr keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden sind, zum Ergebnis gelangt ist, das Fehlen der im Vordergrund stehenden privaten Veranlassung für die Reisen sei nicht nachgewiesen worden, so kann ihr nicht entgegengetreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150071.X09Im RIS seit
20.11.2000