RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0071

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0175 4 (Hier: Zu den PKW-Aufwendungen zählt auch der entsprechende Teil der vom Wert eines Fahrzeuges abhängigen Leasingaufwendungen).

Stammrechtssatz

Ein teurer PKW erweist sich nach stRsp des VwGH nicht nur als das gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherere, sondern im Regelfall auch als repräsentatives Kraftfahrzeug; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 EStG 1972 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der PKW-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0013; E 17.1.1989, 88/14/0123). Der Anteil des Repräsentationsaufwandes an den PKW-Kosten kann dabei von der Abgabenbehörde nur im Schätzungswege ermittelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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