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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von zehn Tagen) verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020027.X01Im RIS seit
20.11.2000