RS Vwgh 2000/2/24 97/15/0213

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §39 Z4;
KStG 1988 §7 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/06/24 97/15/0212 2 (hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Nach der Rsp d VwGH finden Geschäftsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nur insoweit als betrieblich bedingte Vorgänge steuerliche Anerkennung, als sie einem Fremdvergleich standhalten. Diese Rsp ist auch auf das Verhältnis zwischen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern anzuwenden. Entgelte, die auf der Basis derartiger Vertragsbeziehungen geleistet werden, führen demnach zu einer Gewinnminderung bei dem Verein. Werden allerdings Zuwendungen, die ihre Ursache im Vereinsverhältnis haben, in die äußere Form schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen gekleidet, so darf insoweit die Bemessungsgrundlage nicht gemindert werden. Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber vereinsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden (hier: Funktionsgebühren für Vorstandsmitglieder des Vereins).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150213.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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