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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1004;Rechtssatz
War den Enteigneten mit einem Schreiben zwar das Gutachten des Amtssachverständigen über die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der betreffenden Gehsteigerrichtung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden, sollten jedoch Stellungnahmen hierzu nach dem Inhalt dieses Schreibens Gegenstand der noch anzuberaumenden mündlichen Berufungsverhandlung sein, so diente es nicht erkennbar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, in einem weiteren Schriftsatz ohne Darlegung neuer Aspekte den bereits bekannten Rechtsstandpunkt der Enteigneten lediglich zu wiederholen und die beabsichtigte Erörterung des Sachverständigengutachtens in der Berufungsverhandlung quasi vorwegzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060202.X02Im RIS seit
27.03.2001