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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64;Rechtssatz
Einerseits ist es zulässig, in zweiter Instanz die Ausweisung auf eine andere Bestimmung als in erster Instanz zu gründen (Hinweis E 20.10.1998, 98/21/0249), andererseits blieb es der Berufungsbehörde unbenommen, § 33 Abs 1 und Abs 2 FrG 1997 kumulativ zur Anwendung zu bringen. Zwar unterscheidet sich eine Ausweisung nach § 33 Abs 2 FrG 1997 von einer Ausweisung nach § 33 Abs 1 legcit in ihren Rechtswirkungen dadurch, dass ihr ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 33 Abs 3 FrG 1997). Auf der Ebene der Beh zweiter Instanz, mit deren Entscheidung die Ausweisung jedenfalls durchsetzbar wird (gem § 40 Abs 1 FrG 1997 auch eine solche nach § 33 Abs 1 legcit), verliert sich jedoch diese Divergenz, sodass eine in ihren Konsequenzen widersprüchliche Anordnung nicht (mehr) vorliegen kann. (Hinweis E 5.6.1998, 98/21/0189, in dem nicht beanstandet worden war, dass die Berufungsbehörde die dort angefochtene Ausweisung auf § 17 Abs 1 und Abs 2 des FrG 1993 gestützt hatte.) (Hier: Die Beh erster Instanz hatte die Ausweisung auf § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 gestützt.)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210184.X01Im RIS seit
11.07.2001