RS Vwgh 2000/2/24 98/21/0184

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs3;
FrG 1997 §40 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Einerseits ist es zulässig, in zweiter Instanz die Ausweisung auf eine andere Bestimmung als in erster Instanz zu gründen (Hinweis E 20.10.1998, 98/21/0249), andererseits blieb es der Berufungsbehörde unbenommen, § 33 Abs 1 und Abs 2 FrG 1997 kumulativ zur Anwendung zu bringen. Zwar unterscheidet sich eine Ausweisung nach § 33 Abs 2 FrG 1997 von einer Ausweisung nach § 33 Abs 1 legcit in ihren Rechtswirkungen dadurch, dass ihr ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 33 Abs 3 FrG 1997). Auf der Ebene der Beh zweiter Instanz, mit deren Entscheidung die Ausweisung jedenfalls durchsetzbar wird (gem § 40 Abs 1 FrG 1997 auch eine solche nach § 33 Abs 1 legcit), verliert sich jedoch diese Divergenz, sodass eine in ihren Konsequenzen widersprüchliche Anordnung nicht (mehr) vorliegen kann. (Hinweis E 5.6.1998, 98/21/0189, in dem nicht beanstandet worden war, dass die Berufungsbehörde die dort angefochtene Ausweisung auf § 17 Abs 1 und Abs 2 des FrG 1993 gestützt hatte.) (Hier: Die Beh erster Instanz hatte die Ausweisung auf § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 gestützt.)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210184.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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