RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0071

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die Abgabenbehörde davon ausgeht, dass ein Raum von 64 m2 auch dann eine Einheit darstellt, wenn das Fußbodenniveau eines Teiles dieses Raumes um drei Stufen gegenüber dem anderen Teil abgesenkt ist, so kann ihr nicht entgegengetreten werden. Daran ändert nichts, dass eine völlige Abtrennung der beiden Teile durch entsprechende Baumaßnahmen nicht (bzw nur mit einem hohen Kostenaufwand) bewerkstelligt werden kann. Entscheidend ist, dass bei einem gemischt genutzten einheitlichen Raum im Wohnungsverband eine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150071.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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