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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Lichte der Regelung, dass der Gesetzgeber nunmehr bewilligungsfreie Vorhaben in § 21 Stmk BauG 1995 vorsieht, und des § 41 Abs 1 Stmk BauG 1995, der erkennen lässt, dass unter Vorhaben, die gegen das Stmk BauG 1995 verstoßen, auch bewilligungsfreie Vorhaben zu verstehen sind (da die baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben nur beispielhaft ("insbesondere") erwähnt werden), ist unter vorschriftswidriger baulicher Anlage gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 auch ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Stmk BauG 1995 zu verstehen, das die Bestimmungen des Stmk BauG 1995 nicht einhält (siehe in diesem Sinne auch Hauer, Steiermärkisches Baurecht3, 301, Anm 3 und 7 zu § 41). Auch ein gemäß § 21 Stmk BauG 1995 bewilligungsfreies Bauvorhaben, das gegen Bestimmungen des Stmk BauG 1995 verstößt, stellt eine vorschriftswidrige bauliche Anlage gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 dar und kann Gegenstand eines Beseitigungsauftrages gemäß dieser Bestimmung sein. Es kann daher auch im Fall, dass eine im Zeitpunkt der Errichtung bewilligungspflichtige Anlage entgegen dem Baukonsens errichtet wurde, der Bauauftrag selbst dann erteilt werden, wenn die Anlage nunmehr lediglich anzeigepflichtig ist (wenn sie in der errichteten Form der im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages geltenden Rechtslage widerspricht).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060228.X02Im RIS seit
03.05.2001