RS Vwgh 2000/2/24 99/15/0251

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0388 E 25. Juni 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen, in denen eine Frist durch das Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten einer Partei versäumt wurde, setzt das Fehlen von Verschulden auf Seiten der Partei voraus (Hinweis E VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150251.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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