RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0044

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §16 Z6;
AbgEO §26 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/27 92/15/0176 5

Stammrechtssatz

Eine Exekution, die wegen des Zutreffens der Voraussetzungen nach § 16 Z 6 AbgEO nicht durchgeführt bzw fortgesetzt werden durfte, ist einer "erfolglos verlaufenen" Exekution iSd § 26 Abs 2 AbgEO nicht gleichzusetzen. Die Anordnung des § 26 Abs 2 AbgEO kommt somit dann nicht zum Tragen, wenn eine Pfändung deshalb rechtmäßig gar nicht durchgeführt werden durfte, weil ihr der Einstellungsgrund des § 16 Z 6 AbgEO entgegenstand. § 26 Abs 2 AbgEO verbleibt für jene Fälle, in denen die Exekution mangels Vorliegens von Einstellungsgründen rechtmäßig hätte durchgeführt werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150044.X07

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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