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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der ausschließliche betriebliche bzw berufliche Zweck einer von einem Steuerpflichtigen, der durch Berichte in Bild und Wort über touristische Attraktionen Einkünfte erzielt, unternommenen Reise ist an der tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen. Bei einem solchen Steuerpflichtigen wird die ausschließliche betriebliche Veranlassung der Reise insb aus Arbeitsmaterialien in Form von Bildern (Fotos) und Entwürfen für Berichte abzuleiten sein (Hinweis E 18.2.1999, 97/15/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150071.X08Im RIS seit
20.11.2000