RS Vwgh 2000/2/24 96/21/0430

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §41;
MRK Art5 Abs2;
PersFrSchG 1988 Art4 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/0616 E 24. Februar 2000

Rechtssatz

Der Aufenthalt eines Fremden in Schubhaft ist - auch wenn er noch unvertreten ist - kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung (hier gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag - weil das FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots-Bescheides in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache nicht vorsieht - ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (Hinweis E 23.6.1998, 97/21/0770). Daran ändert auch nichts, wenn der Fremde entgegen Art 5 Abs 2 MRK und Art 4 Abs 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit nicht in möglichst kurzer Frist und in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210430.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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