RS Vwgh 2000/2/24 98/21/0421

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art8;
FrG 1993 §41;
FrG 1997 §61;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem FrG 1993 besteht - ebenso wie nach dem FrG 1997 - kein Anspruch eines Fremden auf Erlassung eines Bescheides in einer ihm verständlichen Sprache. Weiters stellt die Verhängung der Schubhaft über einen Fremden keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH fehlt nämlich einem in Schubhaft befindlichen Fremden die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außerstande wäre (Hinweis E 23.6.1998, 97/21/0770). Versuche, mit geeigneten Personen (Dolmetscher und/oder Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Schubhaft zu unternehmen. Bleiben derartige Versuche jedoch ergebnislos, so kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Fremder - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft - den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm ständige Urgenzen zuzumuten (Hinweis E 19.10.1994, 93/01/1117).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210421.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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