RS Vwgh 2000/2/24 99/15/0251

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Mängelbehebungsschriftsatz der führende Schriftsatz, so ergibt sich aus dem auf seiner ersten Seite angeführten Beilagenverzeichnis, welche Beilagen der Beschwerdevertreter dem VwGH vorlegen wollte (weitere Ausfertigung der Beschwerde, angefochtener Bescheid, Aufstellung über die Geschäftsverteilung der Berufungssenate und Zahlschein für die Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG). Dann ist aus dem Umstand, dass die Originalbeschwerde nicht als Beilage angeführt ist, zu schließen, dass der Beschwerdevertreter die Originalbeschwerde dem VwGH nicht habe vorlegen wollen, worin grundsätzlich ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Beschwerdevertreters zu erblicken ist (Hinweis B 10.10.1996, 96/15/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150251.X02

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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