RS Vwgh 2000/2/25 2000/19/0008

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Veröffentlicht am 25.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1997 §19;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
FrG 1997 §23 Abs5;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung eines Fremden, der während der Dauer seines Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte, auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs 5 FrG 1997 vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt, sind beim VwGH nicht entstanden. Die Zielvorstellung des FrG 1997, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch iSd Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190008.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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