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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7;Rechtssatz
Die Anordnung des § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 gilt sowohl für Fremde, die vor ihrer Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung während der Dauer eines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, als auch für solche, die während der Anhängigkeit eines Asylverfahrens (denen wiederum jene Fremde gleichzuhalten sind, deren Beschwerden gegen einen letztinstanzlichen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde) aufenthaltsberechtigt sind (vgl. zur uneingeschränkten Anwendung des dem § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 entsprechenden § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 auf vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber während der Dauer und auch nach Abschluss ihres Verfahrens E 12.12.1997, 96/19/2880 und 2882, und E 9.11.1995, 95/19/0666).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998190191.X02Im RIS seit
11.07.2001