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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hatte, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die auch vom FrG 1997 verfolgte Zielvorstellung, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dieser Grundsatz kommt auch auf vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellte Asylanträge, mögen sie auch nicht in der Absicht eingebracht worden sein, damit Einwanderungsvorschriften zu umgehen, zum Tragen
(Hinweis E 12.12.1997, 96/19/2880, 2882, ergangen zu § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992). Eine Einschränkung eines allenfalls durch Art 8 Abs 1 MRK geschützten Rechtes des Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen Interessen durch die auf
§ 14 Abs 2 FrG 1997 gestützte Entscheidung erweist sich aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK als gerechtfertigt (Hinweis E 4.2.2000, 98/19/0317).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190207.X09Im RIS seit
21.02.2002