RS Vwgh 2000/2/25 2000/19/0008

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Veröffentlicht am 25.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1997 §19 impl;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs5;

Rechtssatz

Einem Fremden, der während der Dauer seines Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte, ist keine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Solche Fremde sind vielmehr auf eine Antragstellung auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung angewiesen. Ein solcher Antrag ist gemäß § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 vom Ausland aus zu stellen. Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 2 zweiter Satz FrG 1997 ist auf abgewiesene Asylwerber, denen während der Dauer ihres Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukam, nicht anwendbar, weil sie die Tatbestandsvoraussetzung, wonach sie bislang zu ihrer Niederlassung keines Aufenthaltstitels bedurften, nicht erfüllen. Nur im Falle des Verlustes des Asyls ist gemäß § 23 Abs 5 AsylG 1997 die Antragstellung auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung vom Inland aus erlaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190008.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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