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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Zwar kann eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden nach dem AsylG 1991 nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997 führen (Hinweis E 4.2.2000, 98/19/0317). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung an den Fremden sind aber gegeben, wenn er iSd § 23 Abs 1 FrG 1997, sei es auch rechtswidrig und ungeachtet eines über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, nach Ablauf einer ihm wirksam erteilten Aufenthaltsbewilligung, die einer Niederlassungsbewilligung iSd § 23 Abs 1 FrG 1997 gleichzuhalten ist (Hinweis E 10.9.1999, 98/19/0291), in Österreich auf Dauer niedergelassen geblieben ist (Hinweis E 14.51999, 98/19/0230). Denn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verdrängt als spätere Norm die Rechtswirksamkeit eines zuvor erteilten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190226.X01Im RIS seit
30.05.2001