RS Vwgh 2000/2/25 99/19/0226

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Veröffentlicht am 25.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1997 §19 impl;
AufG 1992 §55 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §23 Abs1;

Rechtssatz

Zwar kann eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden nach dem AsylG 1991 nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997 führen (Hinweis E 4.2.2000, 98/19/0317). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung an den Fremden sind aber gegeben, wenn er iSd § 23 Abs 1 FrG 1997, sei es auch rechtswidrig und ungeachtet eines über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, nach Ablauf einer ihm wirksam erteilten Aufenthaltsbewilligung, die einer Niederlassungsbewilligung iSd § 23 Abs 1 FrG 1997 gleichzuhalten ist (Hinweis E 10.9.1999, 98/19/0291), in Österreich auf Dauer niedergelassen geblieben ist (Hinweis E 14.51999, 98/19/0230). Denn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verdrängt als spätere Norm die Rechtswirksamkeit eines zuvor erteilten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190226.X01

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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