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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung der Gemeinde in Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht (schon) dann, wenn ein Zusammenhang zwischen dem zur Bewilligung beantragten Projekt und dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht (hier: Die Ausweitung eines bestehenden Steinbruches ist geeignet, die Interessen der Gemeinde im Hinblick auf die örtliche Raumplanung zu berühren, gehört es doch zu den Interessen der Gemeinde, ausgehend von der örtlichen Raumplanung ihr Gemeindegebiet nach ihren Vorstellungen zu gestalten).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100367.X02Im RIS seit
02.07.2001