RS Vwgh 2000/2/28 98/10/0367

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
NatSchG Tir 1997 §39;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Parteistellung der Gemeinde in Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht (schon) dann, wenn ein Zusammenhang zwischen dem zur Bewilligung beantragten Projekt und dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besteht (hier: Die Ausweitung eines bestehenden Steinbruches ist geeignet, die Interessen der Gemeinde im Hinblick auf die örtliche Raumplanung zu berühren, gehört es doch zu den Interessen der Gemeinde, ausgehend von der örtlichen Raumplanung ihr Gemeindegebiet nach ihren Vorstellungen zu gestalten).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100367.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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