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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §97 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0006 E 22. Februar 1999 RS 4Stammrechtssatz
Der Wortlaut des § 14 Abs 14 KWG sah noch einen Rahmen (Zinsen bis zu 5 %) vor. Der Umstand, dass der Gesetzgeber des BWG 1993 dem nicht folgte, sondern einen starren Prozentsatz (2 vH) vorsah, legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber des BWG 1993 eben insoweit vom Vorbild des KWG abgehen wollte. Der Zinssatz des BWG 1993 ist daher nicht als Höchstausmaß zu lesen. Für diese Überlegung spricht der Umstand, dass auch die anderen im § 97 Abs 1 BWG 1993 angeführten durchaus unterschiedlichen Zinssätze als starre Zinssätze formuliert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170138.X04Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009