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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §103 Z21 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0052 E 22. März 1999 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Bank selbst ihre Eigenmittel gegenüber der Beh in tausend Schilling gerundet angeführt und sind vor allem auch die aushaftenden Veranlagungen in tausend Schilling gerundet der Beh bekannt gegeben worden, so erscheint es - liegen dem Rechenwerk insgesamt nur gerundete Zahlen zugrunde - zulässig, auch für die Zinsenberechnung (nach § 97 Abs 1 Z 1 bzw Z 6 BWG 1993) eine Rundung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170609.X01Im RIS seit
20.11.2000