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21/04 GenossenschaftsrechtNorm
BWG 1993 §97 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 1 GenVG ist seinem Wortlaut nach nicht auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen der übertragenden Genossenschaft zu Dritten und deren Übergang auf die aufnehmende Genossenschaft beschränkt. Für den hier zu behandelnden Fall von Geldleistungsverpflichtungen der übertragenden und damit erloschenen Genossenschaft ist im Hinblick auf den Umstand des Erlöschens und damit des Verlustes der Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, davon auszugehen, dass der privative Schuldenübergang auch öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen erfasst und die Verschmelzung nicht zu deren Untergang führt, soweit es sich um bundesgesetzlich geregelte Rechte und Verpflichtungen handelt und nicht besondere Regelungen getroffen wurden (vgl zB die sondererbfolgerechtlichen Regelungen des § 108 und des § 408 ASVG). Unter den beiden zuletzt genannten Einschränkungen sind somit unter "Vermögen einschließlich der Schulden" iSd § 5 Abs 1 GenVG auch Ansprüche und Verbindlichkeiten der übertragenden Genossenschaft zu verstehen, die ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben. Eine davon abweichende Sonderregelung für die bundesgesetzlich vorgesehenen Pönalezinsen nach dem BWG 1993 besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170138.X02Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009