RS Vwgh 2000/2/28 95/17/0138

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §97 Abs1 Z1;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Aus § 97 Abs 1 Z 1 und Z 6 BWG 1993 ergibt sich, dass die Verpflichtung des Kreditinstitutes zur Entrichtung der Zinsen, die als Ausgleich für einen entgegen den Bestimmungen des BWG 1993 erreichten Wettbewerbsvorteil zu betrachten sind (Hinweis E 22.2.1999, 96/17/0006), im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes der Überschreitung entsteht. Diese Zinsen werden von jenem Kreditinstitut geschuldet, welches die Verpflichtung zur Einhaltung der Normen des BWG 1993 trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170138.X01

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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