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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §97 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus § 97 Abs 1 Z 1 und Z 6 BWG 1993 ergibt sich, dass die Verpflichtung des Kreditinstitutes zur Entrichtung der Zinsen, die als Ausgleich für einen entgegen den Bestimmungen des BWG 1993 erreichten Wettbewerbsvorteil zu betrachten sind (Hinweis E 22.2.1999, 96/17/0006), im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes der Überschreitung entsteht. Diese Zinsen werden von jenem Kreditinstitut geschuldet, welches die Verpflichtung zur Einhaltung der Normen des BWG 1993 trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170138.X01Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009