RS Vwgh 2000/2/28 98/10/0081

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §49 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die zeitliche Priorität des Einlangens des Konzessionsantrages erweist sich als das dem ApG jedenfalls seit dem Inkrafttreten von B-VG und AVG innewohnende Kriterium für eine rasche und einfache Entscheidung bei gegebener Bewerbermehrheit, das dem Antragsteller, in dessen Hand die Initiative zur Allokation der neuen öffentlichen Apotheke liegt, eine positive Entscheidung gewährleistet, auf die er bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen vertrauen darf und einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994). Ein Konzessionsbescheid, der sich nicht an der zeitlichen Priorität orientiert, sondern ohne hinreichende gesetzliche Grundlage andere Auswahlkriterien zugrunde legt, ist daher rechtswidrig.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100081.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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