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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die zeitliche Priorität des Einlangens des Konzessionsantrages erweist sich als das dem ApG jedenfalls seit dem Inkrafttreten von B-VG und AVG innewohnende Kriterium für eine rasche und einfache Entscheidung bei gegebener Bewerbermehrheit, das dem Antragsteller, in dessen Hand die Initiative zur Allokation der neuen öffentlichen Apotheke liegt, eine positive Entscheidung gewährleistet, auf die er bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen vertrauen darf und einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994). Ein Konzessionsbescheid, der sich nicht an der zeitlichen Priorität orientiert, sondern ohne hinreichende gesetzliche Grundlage andere Auswahlkriterien zugrunde legt, ist daher rechtswidrig.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100081.X05Im RIS seit
11.07.2001