RS Vwgh 2000/2/28 2000/10/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
GdO Allg Krnt 1982 §69 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/12/05 91/19/0177 1 (hier: § 69 Krnt Allg GdO 1995)

Stammrechtssatz

Ob die Erhebung der Beschwerde und die Abgabe weiterer Erklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde vom Gemeinderat genehmigt wurden oder nicht, kann im Hinblick auf die gemäß § 69 Abs 1 der Krnt Allg GdO 1982 unbeschränkte Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen auf sich beruhen (Hinweis E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100027.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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