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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §290 Abs1;Rechtssatz
Im Mehrparteienverfahren (bei Gesamtschuldnern) bedeutet die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, dass die beschwerdeführende Partei selbst den Instanzenzug erschöpft haben muss. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Partei im Mehrparteienverfahren durch Unterlassung der Berufung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie durch einen Bescheidinhalt, wie er sodann in dem über Berufung einer anderen Partei ergangenen Berufungsbescheid enthalten ist, nicht als beschwert erachtet werden kann (Hinweis E 25.6.1996, 95/17/0070).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170126.X01Im RIS seit
20.11.2000