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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §71;Rechtssatz
§ 240 Abs 1 und § 242 Abs 2 Wr LAO in ihrer Stammfassung gleichen dem ein Jahr zuvor in Kraft getretenen § 308 Abs 1 und dem § 310 Abs 2 BAO in deren Stammfassung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber eine den damaligen bundesrechtlichen Bestimmungen analoge Regelung schaffen wollte. Die Wiedereinsetzungsbestimmungen der BAO sollten im Wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen des § 71 und des § 72 AVG entsprechen (Hinweis RV: 228 BlgNR IX. GP, 74). Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH ist § 71 Abs 1 AVG aber auf materiell rechtliche Fristen nicht anwendbar, eine Rechtssprechung, die auch schon bei Schaffung der BAO bestand (Hinweis E 3.11.1950, 877/49, VwSlg 1291 A/1950). Aus den Erläuterungen zur Neufassung des § 310 Abs 3 BAO durch das BGBl 1980/151 ergibt sich (Hinweis RV: 128 BlgNR XV. GP, 44), dass erst durch diese Novellierung im Bereich des Bundesabgabenrechtes die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung materiell rechtlicher Fristen zu erlangen. Da eine solche Novellierung der Wr LAO allerdings im Gegensatz zur BAO nicht erfolgte, kann der Auffassung nicht entgegengetreten werden, die Wr LAO gestatte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer materiell rechtlichen Frist nicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170429.X01Im RIS seit
11.07.2001