RS Vfgh 2000/6/29 WI-8/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Allg
ÄrzteG 1998 §68 Abs1
ÄrzteG 1998 §75 Abs5
ÄrzteG 1998 §76
ÄrzteG 1998 §77 Abs1
Ärztekammer-WahlO §33
VfGG §67
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl in die Wiener Ärztekammer durch die Wählergruppe "Interessengemeinschaft Ärzte-Senioren"; Abweisung der Wahlanfechtung mangels Präjudizialität der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen über das aktive Wahlrecht im Ärztegesetz bei Behandlung der Wahlanfechtung durch den Verfassungsgerichtshof; Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im administrativen Einspruchsverfahren zur Erstellung der Wählerliste; Bekämpfbarkeit der Ergebnisse dieses Verfahrens mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG, hingegen keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung der Richtigkeit der Wählerlisten im Rahmen einer Wahlanfechtung

Rechtssatz

Da gemäß §80 Z9 ÄrzteG der Vollversammlung als Organ der Ärztekammer die Erlassung der Satzung obliegt, ist die gegenständliche Wahl in die Vollversammlung der Ärztekammer anfechtbar nach der genannten Bestimmung des B-VG (vgl auch VfSlg 12500/1990 mwN).

Der Verfassungsgerichtshof wertet den Antrag, die Wahl "von der Erstellung der Verzeichnisse der nach Wahlkörper zusammengefaßten Kammerangehörigen an als rechtswidrig aufzuheben", als Antrag auf Nichtigerklärung der Wahl im genannten Umfang (vgl auch VfSlg 14080/1995). Die Anfechtungswerberin ist eine Wählergruppe, die gemäß §67 Abs2 zweiter Satz VfGG 1953 bei der Wahlbehörde durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt hatte. Die Wahlwerberin ist daher zur Anfechtung berechtigt.

Die der Wahlwerberin durch §75 Abs5 ÄrzteG bzw §33 Abs1 Ärztekammer-WahlO eingeräumte Möglichkeit, die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landesregierung anzufechten, steht der Zulässigkeit der Anfechtung nicht entgegen.

Rechtzeitigkeit der Anfechtung.

Abweisung der Anfechtung der Wahl in die Wiener Ärztekammer am 08.05.99 durch die "Interessengemeinschaft Ärzte-Senioren".

Im vorliegenden Fall einer Wahl in die Vollversammlung einer Ärztekammer sieht die Ärztekammer-WahlO im Rahmen der Ermächtigung des §76 Z1 ÄrzteG betreffend die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten ein Administrativverfahren vor.

Bekämpfbarkeit der Erstellung der Wählerliste in einem Beschwerdeverfahren gem Art144 Abs1 B-VG.

Die Bestimmungen über das aktive Wahlrecht sind nur in dem administrativen Einspruchsverfahren zur Erstellung der in weiterer Folge bindenden Wählerliste anzuwenden. Nach Abschluß dieses Verfahrens hat die Wahlbehörde die Wählerlisten abzuschließen und sie der Wahl zugrunde zu legen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der konkreten Wahl richtet sich daher auch für die Wahlbehörde bindend nur mehr nach der Eintragung in diese Wählerliste und nicht danach, ob die darin eingetragenen Ärzte nach den maßgeblichen Verhältnissen am Tag vor der Wahlausschreibung zu Recht als ordentliche Kammerangehörige gemäß §68 Abs1 ÄrzteG und damit aktiv wahlberechtigt nach §77 ÄrzteG beurteilt worden sind.

Damit erweist sich aber, daß die von der Anfechtungswerberin als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen über das aktive Wahlrecht für die im Gegenstand angefochtenen Wahlen in die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien nicht präjudiziell gewesen sind und sie der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Wahlanfechtung auch nicht anzuwenden hätte, da ihm eine Prüfung der Richtigkeit der Wählerlisten im Rahmen einer Wahlanfechtung nicht möglich ist. Dies trifft offensichtlich auch auf die von der Wahlwerberin als verfassungswidrig gerügten Bestimmungen der Beitragsordnung und der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien zu.

Entscheidungstexte

  • W I-8/99
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.06.2000 W I-8/99

Schlagworte

Ärztekammer, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Zuständigkeit, Wahlen, berufliche Vertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:WI8.1999

Dokumentnummer

JFR_09999371_99W00I08_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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