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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/17/0497 E 28. Februar 2000Rechtssatz
Gem § 148 NÖ LAO 1977, LGBl Nr 3400, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, von Amts wegen Beweise aufzunehmen. Die abgabenverfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des Abgabenschuldners kann nicht dahingehend überspannt werden, dass der Rechtsunterworfene Nachforschungen betreffend Umstände anstellen müsste, die auch von der Beh erhoben werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170496.X02Im RIS seit
03.04.2001