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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0318Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (Hinweis E 20.6.1986, 84/17/0136). Dies gilt auch dann, wenn der objektive Erklärungswert eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschwerdeverfahren durch die Partei eine andere Deutung erfahren soll.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170317.X01Im RIS seit
11.07.2001