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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/17/0420Rechtssatz
Der Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften bedeutet, dass mangels besonderer Übergangsvorschriften eine Regelung wie § 79 Abs 2 MOG idF BGBl Nr 1993/969 nur auf Sachverhalte angewendet werden kann, die sich nach dem Inkrafttreten der Bestimmung ereignen, da eine Vorschrift betreffend die Anwendung dieser Bestimmung auf frühere Zeiträume nicht besteht (Hinweis E 26.5.1997, 96/17/0459). § 79 Abs 2 MOG trat nach § 91c Abs 1 Z 4 MOG idF BGBl Nr 1993/969 mit 1.1.1994 in Kraft. Eine Vorschrift betreffend die Anwendung des § 79 Abs 2 MOG in der genannten Fassung auf frühere Zeiträume besteht nicht. Daher ist § 79 Abs 2 MOG auch im Beschwerdefall für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170419.X02Im RIS seit
11.07.2001