RS Vwgh 2000/2/28 98/17/0272

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0273 E 28. Februar 2000 98/17/0274 E 28. Februar 2000 98/17/0275 E 28. Februar 2000 98/17/0276 E 28. Februar 2000 98/17/0278 E 28. Februar 2000

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH zu § 209 BAO (Hinweis E 9.3.1993, 91/15/0093, 0094) unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Beh, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat, aber zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in irgendeiner Weise geeignet war, mag es sich auch nur um die Feststellung des Abgabenschuldners handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170272.X03

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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