RS Vwgh 2000/2/28 95/17/0405

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;
BAO §310 Abs1;
LAO Tir 1984 §233;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §46 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/17/0403 E 28. Februar 2000

Rechtssatz

Nach dem E eines VS vom 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986 = ZfVB 1987/3/1435, ist ein Zurückweisungsbescheid (die bestätigende Berufungsentscheidung) dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese in dem zitierten, für den Anwendungsbereich des § 71 AVG ergangenen Erkenntnis des VwGH angesprochene Rechtsauffassung ist auch auf das (landesgesetzliche) Abgabenverfahren zu übertragen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2971 und 2989). Der VwGH findet keinen Anlass, die für den vorliegenden Verfahrenszusammenhang mit § 71 AVG vergleichbaren Regelungen des § 233 Tir LAO anders als im eben zitierten Erkenntnis auszulegen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170405.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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