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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/17/0403 E 28. Februar 2000Rechtssatz
Nach dem E eines VS vom 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986 = ZfVB 1987/3/1435, ist ein Zurückweisungsbescheid (die bestätigende Berufungsentscheidung) dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese in dem zitierten, für den Anwendungsbereich des § 71 AVG ergangenen Erkenntnis des VwGH angesprochene Rechtsauffassung ist auch auf das (landesgesetzliche) Abgabenverfahren zu übertragen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2971 und 2989). Der VwGH findet keinen Anlass, die für den vorliegenden Verfahrenszusammenhang mit § 71 AVG vergleichbaren Regelungen des § 233 Tir LAO anders als im eben zitierten Erkenntnis auszulegen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170405.X01Im RIS seit
03.04.2001