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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/17/0274 E 28. Februar 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/17/0157 E 30. August 1999 RS 1Stammrechtssatz
Die Regelung der Fremdenverkehrsabgabe in Salzburg entspricht in den wesentlichen Grundzügen jener in den Ländern Kärnten, Steiermark und Tirol. Es liegen keine für die Beurteilung, ob die Fremdenverkehrsabgabe als Abgabe mit dem "Charakter von Umsatzsteuern" anzusehen ist, relevanten Unterschiede vor. Eine Regelung, wie sie das Kärntner FremdenverkehrsabgabeG 1994, LGBl Nr 1994/59, das Steiermärkische TourismusG 1992, LGBl Nr 55 idgF, und das Tiroler TourismusG 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw Tourismusabgabe enthalten, widerspricht nach der Rechtsprechung des EuGH nicht der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG (Hinweis Urteil des EuGH vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua, Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG ua und STUAG Bau-Aktiengesellschaft). Dies trifft daher auch für die Regelung der Fremdenverkehrsabgabe in Salzburg zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170252.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011