RS Vwgh 2000/2/28 98/10/0177

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
ForstG 1852 §2;
ForstG 1975 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Inhalt des Kompetenztatbestandes Forstwesen gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG ist iSd so genannten Versteinerungstheorie auszulegen und bestimmt sich somit grundsätzlich nach dem ForstG 1852 (Hinweis VfGH E VfSlg 12105/1989). Dem ForstG 1852 ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass es für die Qualifikation einer Grundfläche als Waldgrund entscheidend gewesen sei, dass dieser Fläche bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ForstG 1852 Waldeigenschaft zugekommen war. Daher erweist sich die Auffassung, erst nach dem 1.Jänner 1853 neu angelegte, neu gepflanzte oder ohne menschliches Zutun neu aufgekommene Wälder seien nicht Wald iSd Kompetenztatbestandes Forstwesen, als unzutreffend (ausführliche Begründung im Erk).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100177.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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