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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Der Inhalt des Kompetenztatbestandes Forstwesen gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG ist iSd so genannten Versteinerungstheorie auszulegen und bestimmt sich somit grundsätzlich nach dem ForstG 1852 (Hinweis VfGH E VfSlg 12105/1989). Dem ForstG 1852 ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass es für die Qualifikation einer Grundfläche als Waldgrund entscheidend gewesen sei, dass dieser Fläche bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ForstG 1852 Waldeigenschaft zugekommen war. Daher erweist sich die Auffassung, erst nach dem 1.Jänner 1853 neu angelegte, neu gepflanzte oder ohne menschliches Zutun neu aufgekommene Wälder seien nicht Wald iSd Kompetenztatbestandes Forstwesen, als unzutreffend (ausführliche Begründung im Erk).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100177.X01Im RIS seit
11.07.2001