RS Vwgh 2000/2/28 99/17/0317

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0318

Rechtssatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn das den Fristablauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt wurde, weil dann eine Fristversäumung gar nicht eintreten konnte (Hinweis E 24.11.1997, 97/17/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170317.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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