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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0318Rechtssatz
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn das den Fristablauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt wurde, weil dann eine Fristversäumung gar nicht eintreten konnte (Hinweis E 24.11.1997, 97/17/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170317.X02Im RIS seit
11.07.2001