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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §24;Rechtssatz
Wenn auch ein subjektives Recht auf Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Besch grundsätzlich nicht zusteht (Hinweis B 16.7.1984, 84/10/0128), liegt dennoch eine Verletzung von Rechten des Besch vor, wenn dem angefochtenen Bescheid der verfehlte normative Abspruch, es liege wegen rechtskräftiger und vollstreckbarer Bestrafung des Besch entschiedene Sache vor, zu Grunde gelegt wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995100051.X02Im RIS seit
11.07.2001