RS Vwgh 2000/2/28 95/10/0051

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
VStG §45 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn auch ein subjektives Recht auf Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Besch grundsätzlich nicht zusteht (Hinweis B 16.7.1984, 84/10/0128), liegt dennoch eine Verletzung von Rechten des Besch vor, wenn dem angefochtenen Bescheid der verfehlte normative Abspruch, es liege wegen rechtskräftiger und vollstreckbarer Bestrafung des Besch entschiedene Sache vor, zu Grunde gelegt wird.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995100051.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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