RS Vfgh 2000/6/30 V101/98

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Veröffentlicht am 30.06.2000
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs6
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
WasserleitungsO der Marktgd Telfs vom 13.12.74 §11

Leitsatz

Verordnungscharakter der WasserleitungsO der Marktgd Telfs; keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der WasserleitungsO betreffend die Kostentragung für die Instandhaltung der Leitungen infolge gesetzlicher Grundlage im ortspolizeilichen Verordnungsrecht

Rechtssatz

Der Inhalt der WasserleitungsO der Marktgd Telfs vom 13.12.74 zeigt, daß diese als "Satzung" bezeichnete, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemachte WasserleitungsO ihrem Aufbau, der ganzen Systematik und ihrem Inhalt nach (s insbesondere §18) insgesamt eine Verordnung im Sinne des Art18 Abs2 und des Art139 Abs1 B-VG darstellt.

Keine Gesetzwidrigkeit des §11 Punkt 3.) zweiter Satz der WasserleitungsO der Marktgd Telfs vom 13.12.74.

Der Verfassungsgerichtshof stimmt mit der Tiroler Landesregierung darin überein, daß die WasserleitungsO der Marktgd Telfs vom 13.12.74 die Voraussetzungen des Art118 Abs6 B-VG erfüllt. Durch Erlassung der WasserleitungsO, die Anschluß- und Benützungszwang vorsieht, sollte zu erwartenden Mißständen bei der Wasserversorgung der Bevölkerung vorgebeugt werden (vgl zu einer Abwasserbeseitigungsanlage VfSlg 6556/1971), sei es, daß Wasser nicht in ausreichender Menge, sei es, daß es in nicht genußfähiger Beschaffenheit vorhanden ist.

Diesem Zweck dient schließlich auch §11 der WasserleitungsO: Wenn eine ortspolizeiliche Verordnung Regelungen über den Anschluß- und Benützungszwang enthalten darf, so muß es auch möglich sein, Vorschriften darüber zu erlassen, wer die Kosten für die Instandhaltung der Leitungen trägt. Nichts anderes aber ist Gegenstand der angefochtenen Bestimmung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, Verordnungsbegriff, VfGH / Prüfungsgegenstand, Wasserrecht, Wasserversorgungsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V101.1998

Dokumentnummer

JFR_09999370_98V00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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