RS Vwgh 2000/2/28 98/10/0367

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §39;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das prozessuale Auftreten der Gemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung gemäß § 41 Abs 4 Tir NatSchG 1997 gegen negative Auswirkungen für die Gemeindebevölkerung oder das Gemeindegebiet, die aus der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung resultieren können, stellt eine Angelegenheit dar, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten öffentlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Es handelt sich daher um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Die von Art 118 Abs 2 B-VG geforderte Eignung zur Besorgung durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen ergibt sich als Konsequenz der Einräumung der Parteistellung durch den Gesetzgeber (hier: Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinde bei Ausweitung des bestehenden Steinbruches im Hinblick auf die örtliche Raumplanung und mögliche Beeinträchtigung von Tourismusinteressen).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100367.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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