Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das prozessuale Auftreten der Gemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung gemäß § 41 Abs 4 Tir NatSchG 1997 gegen negative Auswirkungen für die Gemeindebevölkerung oder das Gemeindegebiet, die aus der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung resultieren können, stellt eine Angelegenheit dar, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten öffentlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Es handelt sich daher um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Die von Art 118 Abs 2 B-VG geforderte Eignung zur Besorgung durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen ergibt sich als Konsequenz der Einräumung der Parteistellung durch den Gesetzgeber (hier: Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinde bei Ausweitung des bestehenden Steinbruches im Hinblick auf die örtliche Raumplanung und mögliche Beeinträchtigung von Tourismusinteressen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100367.X03Im RIS seit
02.07.2001