RS Vwgh 2000/2/28 99/17/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §4 Abs1;
BAO §92;
BauG Bgld 1997 §10;
BauG Bgld 1997 §9;
LAO Bgld 1963 §183;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
LAO Bgld 1963 §69;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0320 E 28. Februar 2000 99/17/0321 E 28. Februar 2000 99/17/0322 E 28. Februar 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0119 E 26. April 1999 RS 3 (Hier: Weder das Bgld BauG 1997 noch die Bgld LAO sehen ein Parzellierungsübereinkommen zwischen der Gemeinde und dem Abgabepflichtigen, in dem die Übereignung bestimmter Grundstücke an die Gemeinde vereinbart wird - als Gegenleistung werden von der Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes die erforderlichen Aufwendungen und Investitionen zur Errichtung von Verkehrsflächen erbracht - oder die Berücksichtigung einer solchen Vereinbarung vor.)

Stammrechtssatz

Weder die KanalabgabenO Feldbach noch das Stmk KanalabgabenG 1955 noch die Stmk LAO sehen eine Vereinbarung (Pauschalierungsvereinbarung) des Abgabepflichtigen mit der Gemeinde hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Kanalbenützungsgebühren oder die Berücksichtigung einer solchen Vereinbarung vor. Nach stRsp (Hinweis E 12.8.1997, 93/17/0126), verbietet es sich einerseits, der behaupteten Vereinbarung die Wirkungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluß eines solchen ausdrücklich vorsieht. Andererseits kann eine zivilvertragliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw nicht in voller Höhe) entstünde, mangels einer diesbezüglichen Regelung (Berücksichtigungsregelung) in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt. Eine Nachsicht der Abgabenschuld im Bereich des Abgabenrechts kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und in der dafür vorgesehenen Rechtsform - nämlich in Bescheidform - erfolgen (Hinweis E 12.8.1997, 93/17/0126).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170323.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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