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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auch formlose Schreiben können Bescheide sein, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben (Hinweis E 31.1.2000, 99/10/0202).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995100051.X01Im RIS seit
11.07.2001