RS Vwgh 2000/2/28 95/10/0051

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Auch formlose Schreiben können Bescheide sein, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben (Hinweis E 31.1.2000, 99/10/0202).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995100051.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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