RS Vwgh 2000/2/28 99/17/0396

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich

Norm

GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
LAO NÖ 1977 §212;
LAO NÖ 1977 §70 Abs4;

Rechtssatz

§ 70 Abs 4 NÖ LAO 1977 kommt im Zusammenhang mit Berufungsentscheidungen nicht zur Anwendung, weil § 212 NÖ LAO 1977 keine Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung enthält (Hinweis E 20.12.1978, 2096, 2097/78; E 10.5.1985, 85/17/0053). Da gem § 61 Abs 1 NÖ GdO ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung zu enthalten hat, scheidet die Anwendung des § 70 Abs 4 NÖ LAO 1977 auch bei Zugrundelegung der in den genannten Erkenntnissen vertretenen Auffassung im Fall eines letztinstanzlichen Gemeindebescheides im eigenen Wirkungsbereich (hinsichtlich des Laufes der Vorstellungsfrist) nicht aus. Bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung wird vielmehr der Lauf der Frist zur Erhebung der Vorstellung nicht in Gang gesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170396.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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